Integrierte Versorgung Belzig

Integrierte Versorgung Belzig e.V.

 

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Integrierte Versorgung Belzig e.V.

 
Gregor-Mendel-Str. 10/11, 14469 Potsdam


 






Satzung

des

Integrierte Versorgung Belzig- IVB e.V.

§ 1
Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Integrierte Versorgung Belzig- IVB“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Unterstützung regionaler Zusammenschlüsse von an der Versorgung von Patienten beteiligten Ärzten und Leistungserbringern erreicht werden, die zu einer Intensivierung der Kooperation, Kommunikation und Koordination über die Grenzen medizinischer Leistungssektoren oder interdisziplinär fachübergreifend führen sollen. Dies dient der Verbesserung der Qualität der allgemeinen Patientenversorgung und der Ausnutzung von Synergieeffekten zwischen den einzelnen Leistungssektoren im Sinne des GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG. Zur Umsetzung der o. g. Ziele ist der Verein Träger eines zu gründenden Medizinischen Versorgungszentrums am Sitz des Kreiskrankenhauses Belzig.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, und die nach Maßgabe der für die Mitglieder geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und/oder juristische Personen werden, die im Altkreis Belzig im Gesundheitswesen als ambulant tätige Ärzte und Psychotherapeuten tätig sind, das Kreiskrankenhaus Belzig, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg sowie für diese Tätige.

(2) Alle weiteren natürlichen und/oder juristischen Personen können dem Verein als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme in der Mitgliederversammlung angehören.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes können außerordentliche Mitglieder die Rechte ordentlicher Mitglieder erhalten.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Recht, Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmvertretung oder das Sammeln von Stimmrechten ist nicht zulässig.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele - auch in der Öffentlichkeit - in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe an einen Bevollmächtigten delegieren. Die Aufnahme in den Verein kann verweigert werden, wenn durch den Neuzugang Konflikte im Innen- oder Außenverhältnis zu erwarten sind oder andere Gründe gegen eine Aufnahme sprechen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt bzw. durch Ausschluss oder Tod/Geschäftsaufgabe des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche und nachweisbare Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss kann vom Vorstand durch einfache Mehrheit festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig - in diesem Fall entscheidet ein von der Mitgliederversammlung bestellter Ehrenausschuss. Bis zur Entscheidung des Ehrenausschusses ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchen Gründen - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich zum 31.1. fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 31.1. eines Jahres wird er zum 1. des übernächsten Monats fällig.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

§ 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorstandsvorsitzenden und
- einem Stellvertreter.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und können zu ihrer Vertretung Vollmachten erteilen.

(3) Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandentscheidungen sind einstimmig zu treffen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und er kann Aufgaben durch Vollmachtserteilung oder durch Geschäftsbesorgungsverträge delegieren. Die Vorstandsmit-glieder sind von eventuellen Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Vereinssitz, in Ausnahmefällen auch an einem anderen Tagungsort statt.

(3) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Eine Einladung über Print-Medien und E-Mail ist zulässig, wenn diese Einladung wie vorstehend vollständig und fristgerecht erfolgt.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Eine schriftliche oder geheime Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(7) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Ort und den Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte, den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält unverzüglich eine Abschrift. Der Versammlungsleiter kann zugleich Schriftführer sein.

§ 10
Kassenprüfung

(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereins-mitglieder sein.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen- und Kontenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Prüfergebnis zu unterrichten.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder
b) an das Kreiskrankenhaus Belzig (gemeinnützige GmbH),
zwecks Verwendung für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke, die zuvor vom Finanzamt zu bewilligen sind.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann im Falle einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Änderung der Rechtsform der Verein durch den oder die Rechtsnachfolger übernommen werden. Gibt es keinen Rechtsnachfolger wird die Verwendung in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 12
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.

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