|
Satzung
des
Integrierte Versorgung Belzig- IVB e.V.
§ 1
Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Integrierte Versorgung Belzig- IVB“, nach der
beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Potsdam eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. Dieser Zweck soll insbesondere
durch die Unterstützung regionaler Zusammenschlüsse von an der Versorgung
von Patienten beteiligten Ärzten und Leistungserbringern erreicht werden,
die zu einer Intensivierung der Kooperation, Kommunikation und Koordination
über die Grenzen medizinischer Leistungssektoren oder interdisziplinär
fachübergreifend führen sollen. Dies dient der Verbesserung der Qualität der
allgemeinen Patientenversorgung und der Ausnutzung von Synergieeffekten
zwischen den einzelnen Leistungssektoren im Sinne des
GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG. Zur Umsetzung der o. g. Ziele ist der
Verein Träger eines zu gründenden Medizinischen Versorgungszentrums am Sitz
des Kreiskrankenhauses Belzig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, und die
nach Maßgabe der für die Mitglieder geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zulässig sind.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und/oder juristische Personen
werden, die im Altkreis Belzig im Gesundheitswesen als ambulant tätige Ärzte
und Psychotherapeuten tätig sind, das Kreiskrankenhaus Belzig, die
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg sowie für diese Tätige.
(2) Alle weiteren natürlichen und/oder juristischen Personen können dem
Verein als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme in der
Mitgliederversammlung angehören.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes können außerordentliche Mitglieder die
Rechte ordentlicher Mitglieder erhalten.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben
gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Recht, Anträge zu
stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die
Stimmvertretung oder das Sammeln von Stimmrechten ist nicht zulässig.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele -
auch in der Öffentlichkeit - in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese
Aufgabe an einen Bevollmächtigten delegieren. Die Aufnahme in den Verein
kann verweigert werden, wenn durch den Neuzugang Konflikte im Innen- oder
Außenverhältnis zu erwarten sind oder andere Gründe gegen eine Aufnahme
sprechen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt bzw. durch
Ausschluss oder Tod/Geschäftsaufgabe des Mitgliedes. Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche und nachweisbare
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines
Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss kann vom Vorstand durch einfache
Mehrheit festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch
innerhalb von zwei Wochen zulässig - in diesem Fall entscheidet ein von der
Mitgliederversammlung bestellter Ehrenausschuss. Bis zur Entscheidung des
Ehrenausschusses ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchen Gründen -
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird
jährlich zum 31.1. fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 31.1. eines
Jahres wird er zum 1. des übernächsten Monats fällig.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden und
- einem Stellvertreter.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich
und außergerichtlich und können zu ihrer Vertretung Vollmachten erteilen.
(3) Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB werden von der
Mitgliederversammlung für 4 Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder
bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandentscheidungen sind einstimmig zu treffen. Sitzungen des
Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und er kann Aufgaben
durch Vollmachtserteilung oder durch Geschäftsbesorgungsverträge delegieren.
Die Vorstandsmit-glieder sind von eventuellen Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn der
Vorstand dies für erforderlich hält oder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Vereinssitz, in
Ausnahmefällen auch an einem anderen Tagungsort statt.
(3) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall
von einem seiner Stellvertreter geleitet. Eine Einladung über Print-Medien
und E-Mail ist zulässig, wenn diese Einladung wie vorstehend vollständig und
fristgerecht erfolgt.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind von stimmberechtigten Mitgliedern
mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand
zu stellen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Eine schriftliche oder geheime Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3
der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Änderungen der Satzung, des
Vereinszweckes sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer
Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(7) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das den Ort und den Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die
Tagesordnungspunkte, den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung enthalten muss. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält
unverzüglich eine Abschrift. Der Versammlungsleiter kann zugleich
Schriftführer sein.
§ 10
Kassenprüfung
(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Kassenprüfer müssen nicht Vereins-mitglieder sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassen- und Kontenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben
in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Prüfergebnis zu
unterrichten.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (Körperschaft des
öffentlichen Rechts) oder
b) an das Kreiskrankenhaus Belzig (gemeinnützige GmbH),
zwecks Verwendung für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke, die zuvor vom
Finanzamt zu bewilligen sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann im Falle einer durch die
Mitgliederversammlung bestätigten Änderung der Rechtsform der Verein durch
den oder die Rechtsnachfolger übernommen werden. Gibt es keinen
Rechtsnachfolger wird die Verwendung in der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 12
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.
Satzung als PDF zum
Download |
|